AGB

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

1. Allgemeines / Anwendbares Recht

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Lieferantenfirmen der HLK-Branche (nachste­hend Lie­fe­rant genannt) an deren Kunden (nachstehend Käu­fer ge­nannt) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Mit der Auf­tragser­teilung anerkennt der Käufer ausdrücklich dies­e Bedin­gun­gen. 1.2 Abweichungen, namentlich die Uebernahme von andern All­gemei­nen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käuferei­ge­ne Einkaufs­bedin­gungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten schrift­lich bestätigt werden. 1.3 Firmenindividuelle Bedingungen des Lieferanten kommen für die Uebernahme von Dienstleistungen wie Inbetriebsetzungen, Be­­triebs­proben, Montagen und Gesamtschemaausarbeitungen zur Anwen­dung. 1.4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligatio­nen­rechtes.

2. Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungs-änderungen, Annullierungen

2.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftrags­be­stätigung des Lieferanten massgebend. Sofern innerhalb von 8 Ar­beitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung bzw. innerhalb von 5 Tagen bei Lieferfristen bis 10 Tagen kein Gegenbe­scheid erfolgt, sind die angeführten Spezifikatio­nen verbindlich.

2.2 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Lei­stungen werden separat berechnet.

2.3 Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist von 8 Arbeitstagen bzw. 5 Arbeitstagen gem. Ziff. 2.1 gelten nur, wenn sich der Lieferant schriftlich damit einverstanden erklärt. Zudem sind die daraus entste­henden Kosten vom Käufer zu tragen.

3. Preise

3.1 Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise kön­nen grundsätzlich jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.

3.2 Preisaufschläge werden jedoch in der Regel drei Monate im voraus angekündigt. Alle in diesen drei Monaten noch aus­zuliefernden Pro­dukte werden zu alten Preisen verrechnet. Nachher erfolgt die Ver­rech­nung zu neuen Preisen.

3.3 Alle in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.

4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen

4.1 Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von An­ge­boten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Mas­se, Norm-Sche­mata und Gewichte sind solange unverbindlich, als sie nicht mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind. Kon­struktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige er­setzt werden. In beson­deren Fäl­­len sind verbindliche Mass-Skiz­zen zu verlangen.

4.2 Der Käufer hat den Lieferanten über die funktionstechnischen Be­dingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den all­gemeinen Empfehlungen des Lieferanten abwei­chen.

5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen

Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden und nicht intergrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum des Lieferanten. Ihre unverän­derte oder veränderte Verwendung und Weiter­gabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Lieferanten gestattet.

6. Lieferbedingungen

6.1 Der Liefertag oder Lieferwoche wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich ange­geben. Er kann jedoch nicht garantiert werden. Werden Liefertermine jedoch ausdrücklich vereinbart, sind sie verbindlich.

6.2 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt werden.

6.3 Entstehen durch verspätete Lieferungen nachweislich Folgekosten, verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung.

6.4 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag bzw. Lieferwoche nicht abgenom­men, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Die Folgekosten einer Einlagerung sind die daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.

7. Versand-/Transportbedingungen

7.1 Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Bahn­lieferun­gen erfolgen franko Schweizer Talbahnstation, Ca­mion­sen­dungen franko Baustelle ohne Ablad. Wenn die Bau­stelle für Lastwa­gen nicht zugänglich ist, hat der Käufer recht­zeitig den Ablieferungs­ort zu be­stimmen.

7.2 Für Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen wer­den die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung ge­stellt.

7.3 Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunfts­zeiten etc.) verur­sacht werden.

7.4 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel ein­gesetzt, die sich im Urteil des Lieferanten als zweckmässig erweisen.

7.6 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.

7.7 Erfolgt der Transport und Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gilt der Grundsatz “frei Baustelle auf Boden”. Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Käufers, ist der Ablad Sache und Risiko des Käufers.

8. Uebergang von Nutzen und Gefahr

Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen auf den Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Käufer über. Wird die Ware durch Personal des Lieferanten montiert, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage auf den Käufer über. Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über.

9. Rücknahme von Waren

9.1 Es ist dem Lieferanten freigestellt, nach vorheriger schriftli­cher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren zu­rückzuneh­men, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lie­ferprogramm ent­halten und fabrikneu sind. Eine Verpflich­tung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.

9.2 Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den ver­ein­barten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abge­zogen: Prüfgebühr, Versandspesen sowie eventuelle Instand­stel­lungskosten.

10. Prüfung / Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung

10.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prü­­fen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sicht­bare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 3 Ta­gen vom Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen (bezüglich Trans­portschäden siehe Ziff. 7.7). Unter­lässt er dies, gel­ten Lieferungen und Leistungen als geneh­migt.

10.2 Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt überdies zur Verwir­kung der Gewährleistungs(Garantie-)pflicht des Lieferanten.

10.3 Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und sind diese nicht aus­drück­lich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich ver­einbart werden und gehen zu Lasten des Käu­fers. Können die Ab­nahmeprü­fungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfun­gen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Ge­gen­teils gemäss Ziff. 10.1 als vorhanden.

10.4 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

11. Mängelrüge von beim Empfang der Ware nicht feststellbaren Mängeln

Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Käufer zu rügen (analoges Vorgehen wie in Ziff. 10), so­bald sie er­kannt wer­den, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen ge­mäss Ziff. 12.

12. Garantiefristen / Dauer und Beginn

12.1 Die Garantie dauert 24 Monate ab Liefertag oder die Fristen und Bedingungen der Produkthersteller.

12.2 Die Garantie dauert für alle übrigen Waren, auch wenn diese an Gerä­ten ein- oder aufgebaut sind, 24 Monate ab Liefertag. Dies be­trifft zum Beispiel Steuerungen Regelungen.

12.3 Für nachgelieferte Waren im Sinne der Erfüllung von Garan­tieleistun­gen gemäss Ziff. 13. gelten wiederum die Basis­ga­rantiefristen (ohne Ver­längerung) gemäss Ziff. 12. Nicht ver­längert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich ge­lieferten Ware, welche keine Mängel aufwei­sen.

13. Garantieleistungen

13.1 Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen des Lieferanten angegebenen Leistungen, auf die bestätigten Leistungen und die mängelfreie Be­schaf­fenheit der Waren.

13.2 Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung, indem er nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenl­os re­pariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere An­sprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbe­sondere auf Minde­rung oder Wandlung, für Auswechs­lungs­kosten des Käufers, Scha­denersatz, Kosten für Fest­stellung von Schadenursachen, Experti­sen, Folgeschä­den (Betriebs­unterbrechung, Wasser- und Umwelt­schäden usw.) u.a.

13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Aus­wechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vor­ge­nommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach voran­gehen­der gegenseitiger Absprache und Frei­gabe des Lieferanten die nach­zuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansät­zen.

13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lie­fe­rant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10. und 11.).

13.5 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schrift­liche Zustimmung des Lieferanten Aenderungen oder Repa­ra­turen vor­neh­men.

13.6 Es ist Sache des Käufers, dafür zu sorgen, dass die Rand­be­dingungen für eine normale Durchführung des Leistungs­nach­weises geschaffen sind.

14. Ausschluss der Garantie

14.1 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik ent­spre­chen, ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Be­­trieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer.

Von der Garantie ausgeschlossen sind ferner Mängel, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, oder Schäden durch Wassereinwirkung entstehen.

14.2 Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einem natür­lichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dich­tungen, Stopfbüchsen usw.), ebenso Betriebs­stoffe.

14.3 Im weitern sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern, Korrosions­schäden, insbeson­dere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlos­sen oder ungeeignete Frostschutz­mittel beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachge­mässen elektrischen Anschluss sowie ungenü­gende Absiche­rung, durch aggressives Wasser, zu hohen.

Wasser­druck, un­sachgemässes Entkalken, chemische oder elektro­lytische Einflüsse usw. verursacht werden sowie[1]

Die Garantie gilt nicht bei periodisch oder längerdauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungs­wasser, welche auf Stahl oder Dich­tungsmaterial aggressiv wirken kön­nen, übermässige Schlamm­ablagerung in den Heizkörpern oder andern An­lageteilen und bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoff­ein­schlep­pung in die Anlage.

15. Produktehaftpflicht

Soweit der Käufer keine eigene Haftung (mangelhafte Instal­lation, Veränderung des Produktes, falsches Konzept, man­gelhafte Bera­tung etc.) zu vertreten hat, kommt der Lieferant direkt für Schäden im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes auf. Der Käufer kann in diesem Fall den allenfalls gegen ihn vorgehenden Geschädigten direkt an den Lieferan­ten ver­weisen.

16. Zahlungsbedingungen

16.1 Alle Lieferungen sind im Voraus oder per Nachnahme zu bezahlen.

17. Besondere Bestimmungen

17.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma LSG engineering GmbH . Sie ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Register vorzunehmen.

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Domizil des Lieferanten d.h. Sarnen, Kanton Obwalden.